b) Die Gemeinde Z berechnete gestützt auf diese Vorschriften eine von den Beschwerdeführern geschuldete nachträgliche Vermögenssteuer von Fr. 36'550.55, wobei sie der Veranlagung eine Nachbezugsperiode von 15 Jahren (1.5.1989 - 1.5.2004), einen Veräusserungserlös von Fr. 1'016'550.-- (abzüglich übernommene Handänderungssteuer) sowie einen durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer von Fr. 500.-- zugrunde legte. c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass aufgrund des Verkaufes des Grundstückes Nr. ..., GB Z, eine nachträgliche Vermögenssteuer geschuldet wird.