Abs. 3 lit. a StG). Bei Veräusserungen beträgt das steuerbare Vermögen die Hälfte der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer und dem Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 2 lit. a StG). Für die Besitzdauer bis Ende 2000 ist laut Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprechend des bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG) nur von 75 % des Veräusserungserlöses auszugehen (§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 lit. b aStG; vgl. LU StB, Weisungen nVSt, N 69). Die nachträgliche Vermögenssteuer beträgt für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer insgesamt 6 Promille pro Jahr.