Die Steuer wird entsprechend der Besitzdauer, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre erhoben. Die Besitzdauer erstreckt sich bei - wie vorliegend - ausserhalb des Kantons Luzern wohnenden Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt, an dem das Grundstück veräussert wurde (§ 19 Abs. 3 StV). Handänderungen, bei denen die Besteuerung aufgeschoben wurde, was beispielsweise bei Eigentumswechsel durch Erbgang der Fall ist, werden bei der Berechnung der Besitzdauer nicht berücksichtigt (§ 49 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit.