Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen. Der Kanton Luzern, der bei der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke allein auf deren Ertragswert abstellt, sieht eine Nachbesteuerung im Sinne des StHG in Form der sogenannten nachträglichen Vermögenssteuer vor. So ist nach § 49 Abs. 1 StG eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten, wenn ein Grundstück, das gemäss § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes zum Ertragswert besteuert wurde, veräussert oder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Die Steuer wird entsprechend der Besitzdauer, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre erhoben.