| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 StHG werden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zum Ertragswert besteuert. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.