{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-252-1_2005-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2354", "Checksum": "5a02e39db566537cbb686a35f1f28a35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 252_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "35b4306edc2cbf168403434048b367e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_1\nRegeste:\n§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 StHG werden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zum Ertragswert besteuert. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen. Der Kanton Luzern, der bei der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke allein auf deren Ertragswert abstellt, sieht eine Nachbesteuerung im Sinne des StHG in Form der sogenannten nachträglichen Vermögenssteuer vor. So ist nach § 49 Abs. 1 StG eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten, wenn ein Grundstück, das gemäss § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes zum Ertragswert besteuert wurde, veräussert oder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Die Steuer wird entsprechend der Besitzdauer, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre erhoben. Die Besitzdauer erstreckt sich bei - wie vorliegend - ausserhalb des Kantons Luzern wohnenden Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt, an dem das Grundstück veräussert wurde (§ 19 Abs. 3 StV). Handänderungen, bei denen die Besteuerung aufgeschoben wurde, was beispielsweise bei Eigentumswechsel durch Erbgang der Fall ist, werden bei der Berechnung der Besitzdauer nicht berücksichtigt (§ 49 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. a StG). Bei Veräusserungen beträgt das steuerbare Vermögen die Hälfte der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer und dem Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 2 lit. a StG). Für die Besitzdauer bis Ende 2000 ist laut Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprechend des bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG) nur von 75 % des Veräusserungserlöses auszugehen (§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 lit. b aStG; vgl. LU StB, Weisungen nVSt, N 69). Die nachträgliche Vermögenssteuer beträgt für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer insgesamt 6 Promille pro Jahr. Sie wird durch die Einwohnergemeinde in einem besonderen, von der ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgesetzt (§ 49 Abs. 5 StG). b) Die Gemeinde Z berechnete gestützt auf diese Vorschriften eine von den Beschwerdeführern geschuldete nachträgliche Vermögenssteuer von Fr. 36'550.55, wobei sie der Veranlagung eine Nachbezugsperiode von 15 Jahren (1.5.1989 - 1.5.2004), einen Veräusserungserlös von Fr. 1'016'550.-- (abzüglich übernommene Handänderungssteuer) sowie einen durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer von Fr. 500.-- zugrunde legte. c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass aufgrund des Verkaufes des Grundstückes Nr. ..., GB Z, eine nachträgliche Vermögenssteuer geschuldet wird. Indes machen sie geltend, die schematische Berechnung gemäss § 49 StG habe in ihrem Fall zur Folge, dass die nachträgliche Vermögenssteuer gegenüber der ordentlichen Besteuerung viel zu hoch ausfalle. Die von ihnen zu entrichtende nachträgliche Vermögenssteuer dürfe nicht höher sein, als wenn das verkaufte Grundstück in der Vergangenheit bzw. den letzten 15 Jahren im ordentlichen Veranlagungsverfahren jeweils zum Verkehrswert besteuert worden wäre. In diesem Sinne sei denn auch die angefochtene Veranlagung zu revidieren. 2.- a) Da grundsätzlich jedes Grundstück vom Eigentümer veräussert werden kann, birgt jedes auch einen Markt- bzw. Verkehrswert in sich. Doch weicht dieser, verdeckt vom Ertragswert, in ein Stadium der Latenz zurück, wenn und solange der Eigentümer (persönlich oder durch Vermittlung eines Pächters) das Grundstück land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Der Verkehrswert wird - mit der gesetzlich umschriebenen Rückwirkung - reaktiviert, falls der Eigentümer das Grundstück veräussert, d.h. wie eine Handelsware in Geld umsetzt, oder es seiner bisherigen Nutzung entfremdet. Mit anderen Worten erlischt die gesetzliche Privilegierung des bäuerlichen Grund und Bodens, und zwar rückwirkend auf eine bestimmte Zeitspanne, sobald und soweit der Eigentümer sein Grundstück nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzt, sondern geschäftsmässig verwertet, d.h. veräussert oder der Urproduktion entfremdet (vgl. Schmid, Von der ergänzenden Vermögenssteuer bei Grundstücken, in: StR 1981 S. 23). Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem Institut der nachträglichen Vermögenssteuer denn auch die agrarpolitische Überlegung zugrunde, Grundstücke nach dem Ertragswert zu besteuern, solange sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Erfahrungsgemäss ist dieser Ertragswert tief angesetzt und liegt in jedem Fall unter dem eigentlichen Verkehrswert (vgl. LGVE 1994 II Nr. 19 Erw. 3b mit Hinweis auf LGVE 1981 II Nr. 12 Erw. 1). Das Abweichen von der Verkehrswertbewertung bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist primär wirtschaftspolitisch motiviert. Würde der Gesetzgeber die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke einer uneingeschränkten Verkehrswertbesteuerung unterwerfen, so käme er mit den übrigen agrarpolitischen Massnahmen, die in der Verfassung und in verschiedenen anderen Erlassen zum Schutz der Landwirtschaft vorgesehen sind, in einen Zielkonflikt. Aus diesem Grunde werden die fiskalischen hinter die wirtschaftspolitischen Interessen gestellt und die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu einem"}