Vor diesem Hintergrund spielt es denn auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzuges 2002 keine Rolle, dass ein Grossteil der Policendarlehen bzw. der Einmalprämien-Lebensversicherungen vor dem hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2002 bezogen bzw. abgeschlossen worden sind. Damit erweist sich ihre Beschwerde, was die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 angeht, als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 20. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. |