Im Wesen der periodischen Veranlagung liegt es gerade, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spielt es denn auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzuges 2002 keine Rolle, dass ein Grossteil der Policendarlehen bzw. der Einmalprämien-Lebensversicherungen vor dem hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2002 bezogen bzw. abgeschlossen worden sind.