c) Berufen sich die Beschwerdeführer schliesslich darauf, dass ihnen der Schuldzinsenabzug in den Vorjahren jeweils zugestanden worden sei, ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeutung. Denn frühere Steuereinschätzungen sind keine Zusicherungen für künftige Veranlagungen, da sie sich ausschliesslich auf die jeweils in Frage stehende Veranlagungsperiode beziehen. Im Wesen der periodischen Veranlagung liegt es gerade, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen.