Sie schliesst darauf, dass der entsprechende Darlehensvertrag einzig der Umgehung der vom Gesetzgeber gesetzten fünfjährigen Frist dient, wie sie als Mindestdauer für den Versicherungsvertrag zu gelten hat. Bei einer solchen Konstellation, die mit der hier in Frage stehenden durchaus verglichen werden kann, können die Darlehenszinsen, wie die ESTV klar zu erkennen gibt, steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug gebracht werden (Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und freien Vorsorge aus Sicht der ESTV, in: StR 1996 S. 25 f.). c)