Die ESTV bezieht sich hierbei auf einen Anwendungsfall, wo die Police bei einer Bank hinterlegt und bei dieser ein Darlehenskonto eröffnet wird. Von diesem Konto erfolgten sodann jährliche Bezüge zur Deckung der Lebenshaltung. Die Darlehenszinsen würden dem Konto belastet und vom Vorsorgenehmer steuerlich geltend gemacht. Darlehensschuld und Zinsen kämen bei Fälligkeit der Kapitalversicherung mit den entsprechenden Versicherungsansprüchen zur Verrechnung und die bisher erfolgten Vorbezüge wie ein allfälliger Rest aus dem Versicherungsanspruch blieben - unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG - steuerfrei.