Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldzinsenabzug zu Recht nicht anerkannt hat, lässt sich noch auf einen weiteren Aspekt stützen. So vertritt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Auffassung, dass ein Umgehungstatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Verbindung zwischen einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie und einem Darlehen dergestalt besteht, als das Darlehen für den Bezug von Leistungen eingesetzt wird. Die ESTV bezieht sich hierbei auf einen Anwendungsfall, wo die Police bei einer Bank hinterlegt und bei dieser ein Darlehenskonto eröffnet wird.