Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den von den Beschwerdeführern im Jahre 2002 geltend gemachten Schuldzinsenabzug über Fr. 23'645.-- (Zinsaufwendungen für die bei der X bezogenen Darlehen) bei der direkten Bundessteuer nicht anerkannt hat. b) Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldzinsenabzug zu Recht nicht anerkannt hat, lässt sich noch auf einen weiteren Aspekt stützen.