a DBG, zu erweitern. Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der bei Annahme einer Steuerumgehung den Abzug derjenigen Passivzinsen ausschliesst, welche bezüglich der für die Finanzierung der Einmalprämien aufgenommenen Darlehen anfallen (vgl. u.a. Locher, a.a.O., N 34 zu Art. 20 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den von den Beschwerdeführern im Jahre 2002 geltend gemachten Schuldzinsenabzug über Fr. 23'645.-- (Zinsaufwendungen für die bei der X bezogenen Darlehen) bei der direkten Bundessteuer nicht anerkannt hat.