DBG abziehbar sind. Diese Abzugsmöglichkeit wird indes regelmässig im zulässigen Maximalbetrag bereits durch Abzug der Krankenkassenprämien genutzt, womit für den Abzug anderer Prämien normalerweise - so denn auch im vorliegenden Fall - kein Raum mehr bleibt. Die wesentliche Wirkung der Steuerumgehung besteht nun darin, die Einmalprämie mit Blick auf den möglichen Abzug der Passivzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG mit einem Darlehen zu finanzieren. Mit anderen Worten sucht der Steuerpflichtige die sehr eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von geleisteten Lebensversicherungsprämien über einen anderen Abzug, konkret über den Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, zu erweitern.