Es kommt also darauf an, welche Steuerfolgen der Gesetzgeber normalerweise vorgesehen hat, die gerade mit der beabsichtigten Steuerumgehung hätten vermieden werden sollen (zum Ganzen: BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 132 f. Erw. 5). Die normalen Steuerfolgen, wenn keine Steuerumgehung vorliegen würde, sähen nun auf Seiten der steuerlich zulässigen Abzüge so aus, dass Prämien von Kapitalversicherungen lediglich im Rahmen des beschränkten Versicherungsabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG abziehbar sind.