Dabei ist unter anderem auf das vom Steuerpflichtigen wirklich Gewollte abzustellen. Entscheidend bleibt aber der Sinn der fraglichen gesetzlichen Regelung, der sich insbesondere aus dem Gesetzeszweck ergibt. Es kommt also darauf an, welche Steuerfolgen der Gesetzgeber normalerweise vorgesehen hat, die gerade mit der beabsichtigten Steuerumgehung hätten vermieden werden sollen (zum Ganzen: BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 132 f. Erw.