cc) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung getroffen haben, die wirtschaftlich sonderbar erscheint und missbräuchlich einzig mit der Absicht gewählt wurde, Steuern einzusparen, die sonst geschuldet gewesen und auch tatsächlich angefallen wären. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf das Vorliegen eines Steuerumgehungstatbestandes erkannt. 4.- a) Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Dabei ist unter anderem auf das vom Steuerpflichtigen wirklich Gewollte abzustellen.