faktisch die einzige Garantie für den aufgenommenen Kredit darstellt (Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30.6.1995, in: ASA 64,467 Ziff. II/5). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. So ist etwa die Zinsbelastung für die Darlehen, welche auf den Versicherungspolicen lasten und die zum Abschluss weiterer Lebensversicherungen mit Einmalprämien verwendet worden sind, in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer sehr hoch. Allein im hier zur Diskussion Steuerjahr 2002 haben die Darlehenszinsen Fr. 23'645.-- betragen, was gut 30 % ihres in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommens ausmachte.