Gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was die Art und Weise der Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Einmalprämien-Lebensversicherungen angeht, eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung zu erblicken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämien ist denn auch laut Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung insbesondere dann als ein absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerumgehung zu betrachten, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Person eine Fremdfinanzierung der Versicherung mit Einmalprämie nicht erlauben und daher die Versicherungspolice vielfach