Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit, und damit auch im hier massgeblichen Steuerjahr 2002, ein Reinvermögen besassen, welches die geleisteten Einmalprämien wesentlich überstieg, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall. Gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was die Art und Weise der Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Einmalprämien-Lebensversicherungen angeht, eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung zu erblicken.