Einmaleinlagen von Fr. 49'247.-- geleistet hatten. Im Vorjahr 2001 betrugen die einbezahlten Einmaleinlagen Fr. 158'068.--, dies bei einem Vermögen von Fr. 25'671.-- (per 31.12.2001). Noch eine Steuerperiode vorher (1999/2000) stand geleisteten Einmaleinlagen von Fr. 161'434.-- ein Vermögen - des Beschwerdeführers 1 - von Fr. 37'522.-- (per 1.1.1999) gegenüber. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit, und damit auch im hier massgeblichen Steuerjahr 2002, ein Reinvermögen besassen, welches die geleisteten Einmalprämien wesentlich überstieg, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall.