Es sei hierzu auf die diesbezügliche Gegenüberstellung verwiesen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2005 einreichte, nachdem die Steuerpflichtigen, auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, zusätzliche Beweismittel beigebracht hatten. Aus dieser den Beschwerdeführern vom Gericht zur Kenntnis gebrachten Gegenüberstellung geht u.a. hervor, dass sie im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei einem gemeinsamen Reinvermögen - exklusiv Versicherungsvermögen - von Fr. 33'381.-- (per 31.12.2002) Einmaleinlagen von Fr. 49'247.-- geleistet hatten.