So kann zum Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den geleisteten Einmalprämien festgehalten werden, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführer in den einzelnen Steuerperioden jeweils sehr deutlich unter den im selben Zeitraum einbezahlten Einmalprämien lag. Es sei hierzu auf die diesbezügliche Gegenüberstellung verwiesen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2005 einreichte, nachdem die Steuerpflichtigen, auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, zusätzliche Beweismittel beigebracht hatten.