Dass es dennoch sachlich einleuchtende Gründe gibt, welche die durch die Steuerpflichtigen gewählte Finanzierungsform in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist gerade mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung nicht auszumachen. So kann zum Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den geleisteten Einmalprämien festgehalten werden, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführer in den einzelnen Steuerperioden jeweils sehr deutlich unter den im selben Zeitraum einbezahlten Einmalprämien lag.