Vom Vorsorgezweck her gesehen ist somit die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, die für die Finanzierung der Einmalprämien in beträchtlichem Ausmasse Fremdkapital verwendet haben, als wenig sinnvoll zu werten. Dass es dennoch sachlich einleuchtende Gründe gibt, welche die durch die Steuerpflichtigen gewählte Finanzierungsform in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist gerade mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung nicht auszumachen.