6.2). d) Im hier zu beurteilenden Sachverhalt kann mit Blick auf die Annahme der Vorinstanz, dass in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer eine Steuerumgehung zu erblicken sei, was folgt festgestellt werden: aa) Die Vorsorgefunktion der von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Lebensversicherungen erweist sich durch die bezogenen Policendarlehen als deutlich relativiert. So sind von den insgesamt 29 Versicherungspolicen, welche die Steuerpflichtigen bei der X besassen, deren 27 mit einem oder mehreren Darlehen belastet.