Daraus folgt umgekehrt, dass eine Fremdfinanzierung der Einmaleinlage grundsätzlich dann als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens das Anderthalbfache seiner Einmaleinlage ausmacht (Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19.3.1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68,292). Auch die Weisungen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern sehen diesbezüglich vor, dass in der Praxis unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze eine Steuerumgehung angenommen werde, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrages der Einmalprämie ausmacht (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 1 Ziff. 6.2).