Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes kann die Faustregel gelten, dass eine Einmalversicherung mit Fremdfinanzierung dann zulässig ist bzw. steuerlich anerkannt wird, wenn der Verkehrswert des Nettovermögens des Versicherten mindestens 50 % grösser ist als die Höhe seiner Einmaleinlage. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Fremdfinanzierung der Einmaleinlage grundsätzlich dann als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens das Anderthalbfache seiner Einmaleinlage ausmacht (Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19.3.1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68,292).