Darlehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren, ist von einer absonderlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen (ASA 55,135 f. Erw. 2c und d; vgl. auch StR 2004 S. 131 f. Erw. 4 sowie Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 287 f. mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes kann die Faustregel gelten, dass eine Einmalversicherung mit Fremdfinanzierung dann zulässig ist bzw. steuerlich anerkannt wird, wenn der Verkehrswert des Nettovermögens des Versicherten mindestens 50 % grösser ist als die Höhe seiner Einmaleinlage.