Laut Bundesgericht kann bei einem Steuerpflichtigen mit einem Reinvermögen, das den Betrag der Einmalprämie wesentlich übersteigt, bei einer Fremdfinanzierung der Prämie dann nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden, wenn entweder der Ertrag, den die eigenen Mittel bei einer anderweitigen Kapitalanlage abwerfen, die für das Darlehen zu bezahlenden Passivzinsen übersteigen, oder für ihn die Verflüssigung seines Vermögens wegen den anfallenden Vermögensgewinnsteuern oder dem Verlust von Sachwerten nicht zumutbar wäre. Besitzt ein Versicherungsnehmer hingegen ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie und kann diese Prämie daher praktisch nur mit einem