4a). Zeigt sich aber im konkreten Einzelfall, dass sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine absonderliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch keine Steuerumgehung vor (ASA 55,129 ff.). c)