Mit Blick auf die Prüfung, ob in der Fremdfinanzierung einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie eine Steuerumgehung zu erblicken ist, hält das Bundesgericht fest, dass der Abschluss einer solchen Versicherung in verschiedenen Fällen sinnvoll sein kann, in denen der Versicherungsnehmer die Einmalprämie in der Regel aus vorhandenen Mitteln seines Vermögens leistet. Nimmt er jedoch zur Finanzierung der Einmalprämie ein Darlehen auf, so kann die Versicherung eine Vorsorgefunktion nur in sehr beschränktem Masse haben, nämlich nur soweit im Versicherungsfall die Versicherungssumme und bei vorzeitigem Rückkauf der Rückkaufswert das Darlehen übersteigt, das zunächst zurückzubezahlen ist.