N 140 zu Vorbemerkungen, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei grundsätzlich die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung tragen (StR 2004 S. 131 Erw. 4.1; BG-Urteil vom 21.6.1985 Erw. 2, in: ASA 55,134 f.).