bb) Behaupten die Beschwerdeführer das Gegenteil und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Finanzierung der Einmalprämien keinerlei Fremdmittel in Anspruch genommen, sondern sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien, bleiben sie den Nachweis hierfür schuldig. Es ergibt sich denn auch gerade etwa aus den Bankauszügen, welche sie bezüglich Tilgung der Einmalprämien aufgelegt haben, nichts Dergleichen. So hat der Beschwerdeführer 1 die Zahlungen der Einmalprämien der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen, neben der Direkteinzahlung bei der Post, jeweils über sein Privatkonto bei der Z-Bank abgewickelt.