Diesen Aufstellungen kann beispielsweise betreffend das Jahr 1999 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 Einmalprämien im Gesamtbetrag von Fr. 53'552.-- geleistet und Policendarlehen über insgesamt Fr. 40'000.-- bezogen hat. Auf Seite der Beschwerdeführerin 2 sieht es so aus, dass von ihr im Jahre 1999 eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 25'000.-- abgeschlossen wurde und vier Policendarlehen über gesamthaft Fr. 25'000.-- bezogen worden sind. Diese Gegenüberstellung legt den Schluss nahe, dass die Policendarlehen der Finanzierung von Einmalprämien für neu abgeschlossene Kapitalversicherungen dienten.