Bei den eingereichten Unterlagen befinden sich auch zwei Schreiben der X vom 8. September 2005. Darin sind die von den Beschwerdeführern bezahlten Einmalprämien sowie die von der X gewährten Policendarlehen aufgelistet, wobei bei den Einmalprämien jeweils das Datum der vollständigen Bezahlung, bei den Darlehen das Bezugsdatum zusätzlich vermerkt ist. Diesen Aufstellungen kann beispielsweise betreffend das Jahr 1999 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 Einmalprämien im Gesamtbetrag von Fr. 53'552.-- geleistet und Policendarlehen über insgesamt Fr. 40'000.-- bezogen hat.