Bei dem hier in Streit liegenden Schuldzinsenabzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass die Beschwerdeführer alle für die Gewährung des Schuldzinsenabzuges relevanten Tatsachen, also vorliegend namentlich die behauptete Eigenfinanzierung der Einmalprämien, nachzuweisen haben. (...) d) Den von den Beschwerdeführern in der Folge mit Eingabe vom 10. September 2005 eingereichten Belegen kann mit Blick auf die hier umstrittene Frage, ob die Einmalprämien im Wesentlichen eigen- oder fremdfinanziert bzw. die bezogenen Darlehen für die Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind, was folgt entnommen werden: aa)