Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher oder niedriger. Wo es verständlich und entschuldbar erscheint, dass genaue Unterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, sind die Anforderungen gegebenenfalls herabzusetzen, beispielsweise indem auch weniger zuverlässige Beweismittel berücksichtigt werden oder indem man eine erhebliche Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit genügen lässt. Eine substantiierte Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen ist indessen gerade auch in derartigen Fällen unverzichtbar (StE 1996 B 93.3 Nr. 5 Erw. 2e). c) Bei dem hier in Streit liegenden Schuldzinsenabzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache.