Zu klären gilt es also vorab die Frage, ob die Einmalprämien der Lebensversicherungen der Beschwerdeführer fremd- oder eigenfinanziert bzw. die bei der X aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind. Denn die Steuerbehörde kann den im Jahre 2002 von den Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsenabzug nur dann mit der von ihr angeführten Begründung verweigern, wenn eine Fremdfinanzierung gegeben ist, in der noch dazu eine Steuerumgehung zu erblicken ist. b)