Die Beschwerdeführer geben demgegenüber an, dass sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien. Für die Bezahlung der Einmalprämien seien keinerlei Fremd-, sondern ausschliesslich Eigenmittel in Anspruch genommen worden. 2.- a) Zu klären gilt es also vorab die Frage, ob die Einmalprämien der Lebensversicherungen der Beschwerdeführer fremd- oder eigenfinanziert bzw. die bei der X aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind.