Es handle sich letztlich, wie im erwähnten VG-Urteil N. vom 9.11.2004, um fremdfinanzierte Einmalprämien. So seien die Lebensversicherungen grossmehrheitlich mit Fremdmitteln abgeschlossen bzw. die Einmalprämien zur Hauptsache mit Fremdkapital finanziert worden. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege eine Steuerumgehung vor, weshalb die im Jahre 2002 auf den Darlehen angefallenen Schuldzinsen von Fr. 23'645.-- nicht zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden könnten. Die Beschwerdeführer geben demgegenüber an, dass sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien.