, Ziff. 4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bisherige Praxis zur Steuerumgehung betreffend fremdfinanzierte Einmalprämien auch unter der Geltung des seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden DBG weiterhin anwendbar (BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 127 ff.). d) Die Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass die bei der X aufgenommenen Darlehen zur teilweisen Finanzierung von Einmalprämien-Lebensversicherung derselben Versicherungsgesellschaft verwendet worden seien. Es handle sich letztlich, wie im erwähnten VG-Urteil N. vom 9.11.2004, um fremdfinanzierte Einmalprämien.