a DBG nur dann zu, falls darin keine Steuerumgehung zu erblicken ist. Somit gelten Zinsen für Schulden, welche für Kapitalversicherungen mit Einmalprämien aufgewendet worden sind, dann nicht als Schuldzinsen, sondern als nicht abzugsfähige Anlagekosten gemäss Art. 34 lit. d DBG, wenn der Steuerpflichtige mit dem Abschluss einer Einmalprämienversicherung und der Finanzierung der Einmalprämie durch ein Darlehen eine Steuerumgehung begeht (vgl. u.a. Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19.7.2000, in: ASA 69,176 ff., Ziff. 4).