Als der Vorsorge dienend gilt laut der besagten Norm (in der seit 1.1.2001 in Kraft stehenden Fassung) die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. c) Wird nun eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie nicht durch eigene Mittel, sondern fremdfinanziert, lässt sich eine zusätzliche Steuerersparnis erzielen. So behält der Versicherungsnehmer sämtliche Vorteile des Versicherungssparens, kommt aber zusätzlich noch in den Genuss des Schuldzinsenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.