, Muri/Bern 1999, S. 286 mit Hinweis). Was die Steuerbarkeit der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien angeht, sind diese nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerfrei, sofern diese Versicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt laut der besagten Norm (in der seit 1.1.2001 in Kraft stehenden Fassung) die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.