Der Versicherer behält dabei den auf das Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerrechtlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind nämlich die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folglich nicht als realisiertes Einkommen gelten (Maute/ Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 286 mit Hinweis).