(...) Das Gericht hielt darin zur Rechtsnatur sowie Steuerbarkeit der Lebensversicherungen mit Einmalprämie allgemein fest, dass bei diesen Versicherungen anstelle von jährlichen Beiträgen zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine einmalige Einlage zu leisten ist. Basierend auf der einmaligen Prämienzahlung errechnet sich eine in der Regel garantierte Endauszahlung, die je nach Eintrittsalter des Versicherten und nach Laufzeit des Vertrages verschieden hoch ausfallen wird. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie zerfallen in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Der Versicherer behält dabei den auf das Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück.