Besagte Norm bestimmt, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken von den Einkünften abgezogen werden. b) Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst im Urteil N. vom 9.11.2004 (A 04 116, A 04 117) mit der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen in Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien von Lebensversicherungen zu befassen. (...) Das Gericht hielt darin zur Rechtsnatur sowie Steuerbarkeit der Lebensversicherungen mit Einmalprämie allgemein fest, dass bei diesen Versicherungen anstelle von jährlichen Beiträgen zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine einmalige Einlage zu leisten ist.