Der Darlehensbetrag belief sich per 31. Dezember 2002 auf insgesamt Fr. 583'346.--; der im Jahre 2002 gesamthaft an die X bezahlte Darlehenszins auf Fr. 23'645.--. Diesen Betrag von Fr. 23'645.-- wollen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von ihren steuerbaren Einkünften 2002 in Abzug bringen. Besagte Norm bestimmt, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken von den Einkünften abgezogen werden.